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Exkurs: Steuern sparen - Berufsbekleidung absetzen

Immer wieder werden wir gefragt, unter welchen Bedingungen Berufsbekleidung steuerlich bzw. als Betriebsausgabe absetzbar ist. Wir können an dieser Stelle keine pauschale Antwort auf diese komplexe Frage geben und dürfen auch keine steuerliche Beratung durchführen. Aber wir können und wollen auf Grundlage von Gerichtsurteilen sowie Gesetzestexten die wichtigsten Fragen beantworten – natürlich ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität.

Wann ist Berufskleidung steuerlich absetzbar?

Nicht jede Kleidung, die Sie während Ihrer Berufsausübung tragen, ist automatisch Berufskleidung und somit steuerlich abziehbar. Die Kleidung muss nämlich auch noch »berufstypisch« sein ( § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG ). Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die Kleidungsstücke ihrer Beschaffenheit nach für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes notwendig sind. Oder anders ausgedrückt: Es handelt sich um Kleidung, die ohne den betreffenden Beruf nicht getragen würde und die außerhalb des Berufes im Alltag üblicherweise nicht getragen wird.
Hierzu zählt u.a. Dienstbekleidung, also Kleidungsstücke, die als solche dauerhaft gekennzeichnet sind, beispielsweise durch angenähte oder eingewebte Dienst-/Amtsabzeichen einer Behörde, Wappen des Bundes oder der Länder und Embleme von Unternehmen (R 3.31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2LStR 2015).
Quelle )

Beispiele & Rechtsurteile

  • Arbeitskleidung und Schutzkleidung: z.B. Arbeitskittel bei Handwerkern, Mechanikern und Ingenieuren, Laborkittel bei Chemikern und Chemielehrern, Bühnenkleidung bei Künstlern, ferner Sicherheitsschuhe, Arbeitsstiefel, Schutzhelm, Arbeitshandschuhe usw.
  • Amtstrachten: z.B. der Talar bei Geistlichen, schwarze Roben und weiße Hemden ohne Kragen bei Richtern, Staats- und Rechtsanwälten (BFH-Urteil vom 3.7.1959, VI 60/57 U, BStBl. 1959 III S. 328), nicht aber weiße Blusen bei einer Richterin (FG Düsseldorf vom 2.3.1989, 12 K 556/87 E, EFG 1989S. 344)
  • Uniformen: Getragen insbesondere von Angehörigen von Bundeswehr, Polizei und Zoll. Dazugehören beispielsweise Dienstpullover, Arbeitsanzug, Drillichanzug, Barett, Sportkleidung, Parka, Diensthemden und handelsübliche schwarze Hose zur Ausgehuniform (FG Bremen vom 17.12.1991,II 163/88 K, EFG 1992 S. 735).
  • Dienstkleidung: Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die als solche dauerhaft gekennzeichnet sind, beispielsweise durch angenähte oder eingewebte Dienst-/Amtsabzeichen einer Behörde, Wappen des Bundes oder der Länder und Embleme von Unternehmen (R 3.31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2LStR 2015). Das trifft etwa auf die Dienstkleidung von Forstbeamten (Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 5.4.1989, DStR 1989 S. 320) und Bediensteten einer Fluggesellschaft zu (Verfügung der OFD Frankfurt vom 1.11.2000, StEK EStG § 9 Nr. 754 Abschnitt II»Berufskleidung«), nicht aber auf einen auch privat tragbaren Lodenmantel mit Dienstabzeichen(Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 1.11.1996, DStR 1996 S. 1934) und die Oberbekleidung eines Straßenbahnfahrers mit einem unauffälligen Emblem der Verkehrsbetriebe (FGKöln vom 28.4.2009, 12 K 839/08)

Ist auch Alltagskleidung absetzbar?

Nicht erforderlich für das Vorliegen von Berufskleidung ist, dass die Kleidung im privaten Bereich überhaupt nicht getragen werden kann (BFH-Urteil vom 6.12.1990, IV R 65/90 , BStBl. 1991 II S. 348). Als Berufskleidung können daher ausnahmsweise auch Kleidungsstücke anerkannt werden, die eigentlich zur normalen bürgerlichen Kleidung (Alltagskleidung) gehören. Dazu müssen die Kleidungsstücke für Ihren Beruf aber typisch sein und es muss so gut wie ausgeschlossen sein, dass Sie diese privat im Alltag tragen. Liegt eine nicht nur unwesentliche private Mitbenutzung jedoch im Rahmen des Möglichen und Üblichen, sind die Anschaffungskosten der Kleidung gänzlich nicht absetzbar ( BFH-Urteil vom 6.12.1990, IV R 65/90 , BStBl.1991 II S. 348).
Normale bürgerliche Kleidung, die nicht für Ihren Beruf typisch ist, wird nicht dadurch zur Berufskleidung, dass Sie diese eigens für Ihre berufliche Tätigkeit gekauft haben und ausschließlich während der Arbeitszeit tragen. Daran ändert sich auch nichts, wenn Sie zum Tragen dieser Kleidung im Beruf verpflichtet sind und diese am Arbeitsplatz aufbewahren, sich also bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende umziehen. Ein Werbungskostenabzug bei sowohl beruflich wie auch privat getragener Alltagskleidung mit dem beruflichen Zeitanteil ist nicht möglich ( BFH-Urteil vom 13.11.2013, VI B 40/13 , BFH/NV 2014 S. 335).

Beispiele

Das gilt z.B. für einen normalen Trachtenanzug in einem bayerischen Lokal ( BFH-Urteil vom 20.11.1979, VIR 143/77 , BStBl. 1980 II S. 73) , schwarze Hosen und Schuhe eines Soldaten ( BFH-Urteil vom 6.6.2005, VIB 80/04 , BFH/NV 2005 S. 1792), Uniformschuhe, Strümpfe und Strumpfhosen einer Flugbegleiterin ( FG Berlin-Brandenburg vom 31.5.2011, 10 K 10202/09 ; FG München vom 15.4.2005, 15 K 4973/04 ), beim Arbeitgeber gekaufte und nur im Geschäft getragene Schuhe einer Schuhverkäuferin (FG Münster vom1.7.2015, 9 K 3675/14 E) , schwarzen Rock und weiße Bluse einer Hotel-Empfangssekretärin (FG Saarland vom 12.10.1988, 1 K 23/88, EFG 1989 S. 110), Geschäftskleidung eines Bankangestellten (FG Saarland vom 28.1.2008, 2 K 1497/07) , eines Rechtsanwalts ( FG Hamburg vom 26.3.2014, 6 K 231/12 , EFG 2014S. 1377 ) und eines Büroangestellten ( BFH-Urteil vom 13.11.2013, VI B 40/13 , BFH/NV 2014 S. 335),Nadelstreifenanzug eines Bankenrevisors und Wirtschaftsprüfers (FG Rheinland-Pfalz vom 2.10.1996, 1 K1566/95) , modische Kleidung einer Fernsehansagerin und Schauspielerin (BFH-Urteil vom 6.7.1989, IV R91-92/87, BStBl. 1990 II S. 49), Sportkleidung eines Profifußballers ( FG Rheinland-Pfalz vom 18.7.2014, 1K 1490/12 , DStRE 2015 S. 1100), schwarzen Anzug eines Croupiers ( FG Baden-Württemberg vom31.1.2006, 4 K 448/01 , EFG 2006 S. 809 )

Ist die Überlassung typischer Berufsbekleidung für Arbeitnehmer steuerfrei?

Die Überlassung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist (außer bei Mitgliedern der Geschäftsführung) lohnsteuerbefreit. Wie oben beschrieben, kann die berufliche Verwendungsbestimmung dahingehend auch durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme verargumentiert werden. (Quelle: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/arbeitsmittel-und-arbeitskleidung-5-typische-berufskleidung-was-dazu-zaehlt_idesk_PI20354_HI1906431.html)
Bekleidung, für die der Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten trägt, ist zudem umsatzsteuerfrei, wenn sie betrieblich erforderlich ist. Für sie fällt als betriebliche Leistung keine Umsatzsteuer an - und zwar unabhängig davon, ob es sich um typische Berufskleidung oder Arbeitskleidung handelt. So lautet jedenfalls die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. Urteil v. 29.05.2008, Az.: VR 12/07).
Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt jedoch meist steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Entlohnungscharakter der Zuwendung kann nicht mit einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt werden, weil das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dienen würde; vgl. BFH vom 11.4.2006, VI R 60/02.

Worauf achtet das Finanzamt?

Da im Gesetzestext (EstG) nicht eindeutig bzw. abschließend definiert ist, was typische Berufsbekleidung darstellt, ist es meistens eine Einzelfallentscheidung des Finanzamtes, ob die Kosten als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Bei der Einzelfallprüfung durch den Steuerberater oder dem Finanzamt kommt der Rechnung erfahrungsgemäß eine tragende Rolle zu. Neben den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnung, sollte auf dieser direkt erkennbar sein, dass …
  • die Bestellung im Fachhandel bzw. bei einem spezialisierten Dienstleister für Berufsbekleidung und Corporate Fashion erfolgte,
  • die Kleidungsstücke konkret beschrieben wurden,
  • die Waren mit dem eigenen Logo bzw. Firmenemblem individualisiert wurden.
Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) gibt dahingehend folgende Praxistipps:
„Die Anschaffungskosten sollten nach Möglichkeit unter 100 Euro liegen. In diesen Fällen verzichten die Finanzbehörden oft auf die Anforderungen von Belegen. Aus Kaufbelegen muss eindeutig hervorgehen, um welches Kleidungsstück es sich handelt. Bei nicht-typischer Berufskleidung sollten Steuerzahler die berufliche Notwendigkeit auf einem Beiblatt erläutern und gegebenenfalls auch ein Foto anfügen. Gründe wie die Präsenz auf dem firmeneigenen Messestand überzeugen meist auch kritische Finanzbeamte“ Quelle: (Link -> https://industrieanzeiger.industrie.de/allgemein/wann-der-fiskus-das-sakko-mitbezahlt)

Unser Tipp: Mitarbeitergutscheine – Sachbezüge bis 50 EUR monatlich (528 EUR/Jahr) komplett steuerfrei.

Wenn deine Mitarbeiter mit unseren FourtyFour-Gutscheine bestellen bzw. bezahlen, ist es für die steuerliche Absetzbarkeit völlig unerheblich, ob es sich um typische Berufsbekleidung oder Alltagskleidung handelt und wie groß das Logo ist.
Völlig unerheblich, ob es typische Berufsbekleidung, deren Einsatzzweck oder die Mindestgröße von Logos führen möchte, sollte sich über unsere 
Gutscheine, Produkte oder Dienstleistungen bleiben als Sachbezüge bis zu 50 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. 
Wichtig ist, dass 50 Euro eine monatliche Freigrenze ist. Dabei werden alle Sachzuwendungen dieser Art zusammengerechnet. Wird dieser Betrag nur um einen Cent überschritten, muss der Arbeitgeber für die gesamte Zuwendung Lohnsteuer und Sozialversicherung abführen. Um die 50-Euro-Grenze einzuhalten, kann der Arbeitnehmer eigene Zuzahlungen leisten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen von dem Arbeitgeber nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.